06.02.2017
Wahlberechtigte können der Weitergabe persönlicher Daten widersprechen
Am 24. September 2017 findet die Bundestagswahl statt. In den sechs Monaten davor – also ab März – dürfen Parteien und Träger von Wahlvorschlägen Auskunft über Namen, Vornamen und Anschriften von Wahlberechtigten erhalten. Die Gruppenzusammensetzung bestimmt sich durch das Lebensalter: So können die Parteien beispielsweise spezielle Informationen für Erstwähler versenden.
Alle Wahlberechtigten können sich im Melderegister eine Übermittlungssperre gegen die Weitergabe ihrer Daten an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen oder Abstimmungen eintragen lassen. Diese Übermittlungssperre wird auf formlosen schriftlichen Antrag hin auf Dauer eingetragen und muss nicht begründet werden. Die Übermittlungssperre gilt bis zum Widerruf durch die Bürgerin oder den Bürger. Bereits eingetragene Übermittlungssperren werden weiterhin beachtet.
Die Anträge auf Eintragung einer Übermittlungssperre sind in Frankfurt an das Bürgeramt, Statistik und Wahlen, Abteilung Bürgeramt, 60275 Frankfurt am Main, zu richten.
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